AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Reparaturen oder sonstige Instandsetzungsarbeiten

  1. Auf­trä­ge wer­den aus­schließ­lich auf der Grund­la­ge der nach­fol­gen­den Be­din­gun­gen aus­ge­führt. Ab­wei­chen­de, ent­ge­gen­ste­hen­de oder er­gän­zen­de all­ge­mei­ne Ge­schäfts­be­din­gun­gen des Auf­trag­ge­bers wer­den, selbst bei Kennt­nis, nicht Ver­trags­be­stand­teil, es sei denn, der Auf­trag­neh­mer hat ihrer Gel­tung aus­drück­lich schrift­lich zu­ge­stimmt.
  2. Für den In­halt des Ver­tra­ges ist die Auf­trags­be­stä­ti­gung des Auf­trag­neh­mers oder, so­weit eine sol­che nicht vor­liegt, des­sen An­ge­bot maß­ge­bend. Än­dert oder er­wei­tert der Auf­trag­ge­ber ein An­ge­bot des Auf­trag­neh­mers, rich­tet sich der In­halt des Ver­tra­ges nach der An­nah­me des Auf­trag­neh­mers.
    Wünscht der Auf­trag­ge­ber einen ver­bind­li­chen Kos­ten­vor­an­schlag, wird die­ser schrift­lich er­stellt; in die­sem sind die je­wei­li­gen Ar­bei­ten und Teile bzw. Lie­fer­ge­gen­stän­de im Ein­zel­nen auf­zu­füh­ren und mit dem je­wei­li­gen Preis zu ver­se­hen. Der Auf­trag­neh­mer ist an den er­stell­ten ver­bind­li­chen Kos­ten­vor­an­schlag bis zum Ab­lauf von 21 Tagen nach sei­ner Ab­ga­be ge­bun­den. Kos­ten­vor­schlä­ge sind auf­grund Ver­ein­ba­rung kos­ten­pflich­tig.
    Vor­ar­bei­ten, wie die Er­stel­lung von Leis­tungs­ver­zeich­nis­sen, Plä­nen, Zeich­nun­gen und Mo­del­len, die vom Auf­trag­ge­ber an­ge­for­dert wer­den, sind eben­falls auf­grund Ver­ein­ba­rung ver­gü­tungs­pflich­tig.Wird auf­grund des Kos­ten­vor­an­schla­ges ein Auf­trag er­teilt, wer­den et­wai­ge Kos­ten für den Kos­ten­vor­an­schlag und die Kos­ten et­wai­ger Vor­ar­bei­ten mit der Auf­trags­rech­nung ver­rech­net. Der Ge­samt­preis kann bei der Be­rech­nung des Auf­tra­ges nur mit Zu­stim­mung des Auf­trag­ge­bers über­schrit­ten wer­den.
  3. Die Prei­se gel­ten ab Be­trieb des Auf­trag­neh­mers zu­züg­lich Ver­pa­ckung. Fracht, Porto, Ver­si­che­rung und je­wei­li­ger ge­setz­li­cher Mehr­wert­steu­er.
    Wenn sich nach Ver­trags­ab­schluß auf­trags­be­zo­ge­ne Kos­ten we­sent­lich än­dern, sind die Ver­trags­part­ner ver­pflich­tet, sich über eine An­pas­sung der Prei­se zu ver­stän­di­gen.
    Die Rech­nun­gen sind, so­fern nichts an­de­res schrift­lich ver­ein­bart wurde, un­ver­züg­lich nach Er­halt der Rech­nung ohne Abzug zu be­zah­len.
    Auf­rech­nun­gen sind nur statt­haft, so­fern die Ge­gen­for­de­rung rechts­kräf­tig fest­ge­stellt, an­er­kannt oder un­be­strit­ten ist. Ein Zu­rück­be­hal­tungs­recht steht dar­über hin­aus dem Auf­trag­ge­ber nur in­so­weit zu, als der Grund des Zu­rück­be­hal­tungs­rechts auf dem glei­chen Ver­trags­ver­hält­nis be­ruht.
  4. Es gilt, so­fern ver­bind­lich ver­ein­bart, die je­weils an­ge­ge­be­ne Fer­tig­stel­lung- bzw. Lie­fer­zeit. Lie­fe­run­gen vor Ab­lauf der Lie­fer­zeit und Teil­lie­fe­run­gen sind zu­läs­sig, so­fern dies für den Auf­trag­ge­ber nicht un­zu­mut­bar ist.
    Än­dern oder er­wei­tern der Auf­trag­ge­ber den ur­sprüng­lich ver­ein­bar­ten Ar­beits­um­fang und ver­zö­gert sich die Fer­tig­stel­lung bzw. Lie­fe­rung da­durch, haf­tet der Auf­trag­neh­mer dafür nicht. Er nennt dem Auf­trag­ge­ber unter An­ga­be der Grün­de je­doch un­ver­züg­lich einen neuen Fer­tig­stel­lungs- bzw. Lie­fer­ter­min.
    Liegt die Ur­sa­che der Nicht­ein­hal­tung des Ter­mins in hö­he­rer Ge­walt oder in Be­triebs­stö­run­gen, auch in sol­chen von Vor­lie­fe­ran­ten oder Sub­un­ter­neh­mern, die der Auf­trag­neh­mer nicht ver­schul­det hat, be­steht auf­grund hier­durch be­ding­ter Ver­zö­ge­run­gen keine Scha­dens­er­satz­ver­pflich­tung des Auf­trag­neh­mers. Er un­ter­rich­tet den Auf­trag­ge­ber je­doch un­ver­züg­lich.
    Gerät der Auf­trag­neh­mer in Ver­zug, ist der Auf­trag­ge­ber be­rech­tigt, eine an­ge­mes­se­ne Nach­frist zu set­zen und nach deren er­geb­nis­lo­sem Ab­lauf vom Ver­trag zu­rück­zu­tre­ten. An­sprü­che auf Scha­dens­er­satz an­stel­le der Leis­tung sind im Falle der leich­ten oder ein­fa­chen Fahr­läs­sig­keit des Auf­trag­neh­mers auf den ver­trags­ty­pi­schen und vor­her­seh­ba­ren Scha­den be­grenzt.
    Kommt der Auf­trag­ge­ber in An­nah­me­ver­zug oder ver­letzt er schuld­haft sons­ti­ge Mit­wir­kungs­pflich­ten, ist der Auf­trag­neh­mer be­rech­tigt, den ihm ent­ste­hen­den Scha­den, ein­schließ­lich et­wai­ger Mehr­auf­wen­dun­gen, zu ver­lan­gen. In die­sem Fall geht auch die Ge­fahr eines zu­fäl­li­gen Un­ter­gangs oder einer zu­fäl­li­gen Ver­schlech­te­rung des Ver­trags­ge­gen­stan­des in dem Zeit­punkt auf den Auf­trag­ge­ber über, in dem die­ser in An­nah­me­ver­zug gerät.
  5. Die Ab­nah­me fin­det im Be­trieb des Auf­trag­neh­mers statt, so­weit nichts an­de­res schrift­lich ver­ein­bart ist.
    Der Auf­trag­ge­ber kommt mit der Ab­nah­me in Ver­zug, wenn er in­ner­halb von zwei Wo­chen, nach­dem ihm die Fer­tig­stel­lung des Ver­trags­ge­gen­stan­des ge­mel­det oder die end­gül­ti­ge Rech­nung aus­ge­hän­digt wor­den ist, die­sen gegen Be­glei­chung der fäl­li­gen Rech­nung nicht ab­holt.

     

    Die Lie­fe­rung des Ver­trags­ge­gen­stan­des er­folgt stets auf Rech­nung und Ge­fahr des Auf­trag­ge­bers ab Be­trieb des Auf­trag­neh­mers, so­weit nichts an­de­res schrift­lich ver­ein­bart ist.

  1. Der Auf­trag­neh­mer leis­tet Ge­währ für ein­wand­freie Ar­beit und die Ver­wen­dung ein­wand­frei­en, funk­ti­ons­tüch­ti­gen Ma­te­ri­als. Die Sach­män­gel­an­sprü­che des Auf­trag­ge­bers ver­jäh­ren in­ner­halb eines Jah­res ab Ab­nah­me des Ver­trags­ge­gen­stan­des, es sei denn, der Auf­trag­neh­mer hat die Män­gel grob fahr­läs­sig oder vor­sätz­lich ver­ur­sacht oder arg­lis­tig ver­schwie­gen. Nimmt der Auf­trag­ge­ber den Ver­trags­ge­gen­stand in Kennt­nis eines Sach­man­gels ab, ste­hen ihm die Sach­män­gel­an­sprü­che in dem unten be­schrie­be­nen Um­fang nur zu, wenn er sich diese bei der Ab­nah­me vor­be­hält.
    Ist der Auf­trag­ge­ber Kauf­mann, blei­ben die ge­setz­li­chen Un­ter­su­chungs- und Rü­ge­pflich­ten gemäß §§ 377, 378, 381 Abs. 2 des Han­dels­ge­setz­bu­ches un­be­rührt.
    Der Auf­trag­neh­mer leis­tet für Sach­män­gel zu­nächst nach sei­ner Wahl Ge­währ durch Nach­bes­se­rung oder Neu­her­stel­lung. So­fern der Auf­trag­neh­mer die Er­fül­lung ernst­haft und end­gül­tig ver­wei­gert, er die Be­sei­ti­gung des Man­gels und Nach­er­fül­lung wegen un­ver­hält­nis­mä­ßi­ger Kos­ten ver­wei­gert, die Nach­er­fül­lung fehl­schlägt oder sie dem Auf­trag­ge­ber un­zu­mut­bar ist, kann der Auf­trag­ge­ber nach sei­ner Wahl nur Her­ab­set­zung der Ver­gü­tung (Min­de­rung) oder Rück­gän­gig­ma­chung des Ver­tra­ges (Rück­tritt) und Scha­den­er­satz im Rah­men der Haf­tungs­be­schrän­kung gemäß Zif­fer 7 statt der Leis­tung ver­lan­gen. Bei einer nur ge­ring­fü­gi­gen Ver­trags­wir­drig­keit, ins­be­son­de­re bei nur ge­ring­fü­gi­gen Män­geln, steht dem Auf­trag­ge­ber kein Rück­tritts­recht zu. So­fern der Auf­trag­neh­mer die in einem Man­gel lie­gen­de Pflicht­ver­let­zung nicht zu ver­tre­ten hat, ist der Auf­trag­ge­ber nicht zum Rück­tritt vom Ver­trag be­rech­tigt.
  2. Bei leicht fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zun­gen be­schränkt sich die Haf­tung des Auf­trag­neh­mers auf den nach der Art des Ver­trags­ge­gen­stan­des vor­her­seh­ba­ren, ver­trags­ty­pi­schen, un­mit­tel­ba­ren Durch­schnitts­scha­den. Dies gilt auch bei leicht fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zun­gen der ge­setz­li­chen Ver­tre­ter des Auf­trag­neh­mers oder sei­ner Er­fül­lungs­ge­hil­fen.
    Ge­gen­über Un­ter­neh­mern haf­tet der Auf­trag­neh­mer bei leicht fahr­läs­si­ger Ver­let­zung un­we­sent­li­cher Ver­trags­pflich­ten nicht.
    Die vor­ste­hen­den Haf­tungs­be­schrän­kun­gen be­tref­fen nicht An­sprü­che des Auf­trag­ge­bers aus Pro­dukt­haf­tung. Wei­ter gel­ten die Haf­tungs­be­schrän­kun­gen sowie die Ver­jäh­rungs­frist gem. Zif­fer 6 nicht bei dem Auf­trag­neh­mer zu­re­chen­ba­ren Ver­lust des Le­bens des Auf­trag­ge­bers.
  3. Dem Auf­trag­neh­mer steht ein ge­setz­li­ches Pfand­recht an allen Ge­gen­stän­den des Auf­trag­ge­bers zu, die mit Wis­sen und Wol­len des Auf­trag­ge­bers vom Auf­trag­neh­mer be­ar­bei­tet wer­den. Das Pfand­recht er­streckt sich auf alle For­de­run­gen des Auf­trag­neh­mers.
    Kommt der Auf­trag­ge­ber mit der Zah­lung für einen län­ge­ren Zeit­punkt als 2 Mo­na­te in Ver­zug, steht dem Auf­trag­neh­mer das Recht zu, nach vor­he­ri­ger schrift­li­cher An­kün­di­gung und nach Ab­lauf einer wei­te­ren War­te­zeit von 4 Wo­chen den Ver­trags­ge­gen­stand durch Ver­stei­ge­rung und bei Vor­lie­gen von Markt­prei­sen durch frei­hän­di­gen Ver­kauf best­mög­lich zu ver­wer­ten. Ein et­wai­ger Ver­wer­tungs­er­lös steht dem Auf­trag­ge­ber zu; der Auf­trag­neh­mer ist be­rech­tigt, neben sei­ner Haupt­for­de­rung und den an­ge­lau­fe­nen Zin­sen auch die durch die Ver­wer­tung ver­ur­sach­ten Kos­ten in Abzug zu brin­gen.
    Ist der Auf­trag­neh­mer aus be­trieb­li­chen Grün­den zur Ver­wah­rung der Pfand­sa­che nicht in der Lage, kann er Er­satz der ihm durch eine an­der­wei­ti­ge La­ge­rung ent­stan­de­nen Kos­ten ver­lan­gen. Auch bei Ver­wah­rung im ei­ge­nen Be­trieb ent­ste­hen­de Ver­wahr­kos­ten wer­den zu markt­üb­li­chen Prei­sen dem Auf­trag­ge­ber in Rech­nung ge­stellt.
  4. An­sprü­che des Auf­trag­neh­mers auf Ent­loh­nung ver­jäh­ren in fünf Jah­ren.
  5. Es gilt das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land.
    Er­fül­lungs­ort und Ge­richts­stand sind, wenn der Auf­trag­ge­ber Kauf­mann, ju­ris­ti­sche Per­son des öf­fent­li­chen Rechts oder öf­fent­lich-recht­li­ches Son­der­ver­mö­gen ist, im In­land kei­nen all­ge­mei­nen Ge­richts­stand hat oder der Wohn­sitz oder der ge­wöhn­li­che Auf­ent­halt im Zeit­punkt der Kla­ge­er­he­bung nicht be­kannt sind, für alle sich aus dem Ver­trags­ver­hält­nis er­ge­ben­den Strei­tig­kei­ten, der Sitz des Auf­trag­neh­mers.
    Durch et­wai­ge Un­wirk­sam­keit einer oder meh­re­rer Be­stim­mun­gen wird die Wirk­sam­keit der üb­ri­gen Be­stim­mun­gen nicht be­rührt. Die ganz oder teil­wei­se un­wirk­sa­me Re­ge­lung soll durch eine Re­ge­lung er­setzt wer­den, deren wirt­schaft­li­cher Er­folg dem der un­wirk­sa­men mög­lichst nahe kommt.